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Mutterschutz – das ist wichtig zu wissen!

Der Mutterschutz ist, wie der Name schon sagt, ein Schutz für die werdende Mutter in der Schwangerschaft und im Mutterschutzgesetz verankert. Der Gesetzgeber hat im Mutterschutzgesetz alle wichtigen Punkte zusammengefasst und bietet so den werdenden Mamas Schutz in unterschiedlichen Bereichen des Arbeitslebens.

Einerseits gilt es, schwangere Frauen vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen, die das eigene und das Wohl des Kindes gefährden könnten. Andererseits sind schwangere Frauen vor Kündigungen geschützt.

Nachfolgend die wichtigsten Punkte, die Sie im Mutterschutzgesetz vorfinden werden: Das Mutterschutzgesetz tritt bei allen schwangeren Frauen in Kraft, egal in welcher Berufssparte sie beschäftigt sind und in welchem zeitlichen Rahmen die Frauen arbeiten. Vor dem Mutterschutzgesetz sind alle schwangeren Frauen gleich, ob sie nun in Vollzeit oder Teilzeit arbeiten oder gar noch in der Ausbildung sind.

Mitteilungspflicht

Laut Mutterschutzgesetz muss eine schwangere Frau eine Schwangerschaft nicht mitteilen, verzichtet dadurch aber gleichzeitig auch auf die geltenden Maßnahmen des Mutterschutzgesetzes. Daher sollte die schwangere Frau ihrem Arbeitgeber diese Nachricht nicht vorenthalten und auch nicht allzu lange mit der Mitteilung warten. Der Arbeitgeber meldet die Schwangerschaft dann der Aufsichtsbehörde. In der Regel reicht die Mitteilung an den Arbeitgeber, dennoch kommt es vor, dass mancher „Chef“ einen Nachweis vom behandelnden Arzt wünscht.

Schutzfristen vor und nach der Geburt

Das Beschäftigungsverbot für schwangere Frauen beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Möchte eine Frau trotzdem weiter arbeiten, kann sie das gerne tun und im Nachhinein diese „Ausnahme“ gegebenenfalls auch wieder ändern. Verfügt die schwangere Frau noch über Urlaub, kann sie diesen, nach Absprache mit dem Arbeitgeber, noch vor die Schutzfrist von den gesetzlichen sechs Wochen stellen und hat so noch eine verlängerte Zeit, bevor das Baby auf die Welt kommt.

Genießen Sie diese freie Zeit, die Sie aufgrund des Mutterschutzes bekommen, um sich einerseits zu erholen und andererseits Dinge für sich selbst zu tun. Nach der Geburt, beläuft sich das Beschäftigungsverbot in der Regel auf acht Wochen. Hat die Frau beispielsweise Zwillinge zur Welt gebracht erhöht sich die Frist auf zwölf Wochen. Dasselbe gilt bei einer Frühgeburt, hier verlängert sich die Frist, um die „nicht in Anspruch“ genommene Zeit.

Besonderes Beschäftigungsverbot

Je nach dem, in welcher Berufssparte die schwangere Frau tätig ist oder wenn in der Schwangerschaft bestimmte Risiken vorhanden sind, kann ein ärztliches Attest notwendig werden. Das Attest bescheinigt ganz genau, was die werdende Mutter nicht mehr tun darf und schützt sie somit vor eventuellen Gefahren. Hierbei besteht Schutz für Mutter und Kind.

Ebenso sind werdende Mütter bei bestimmten Arbeitsabläufen durch das Gesetz geschützt: Verrichtet eine schwangere Frau ihre Arbeit beispielsweise hauptsächlich im Stehen, muss ihr der Arbeitgeber genügend Ruhepausen einräumen, bei denen sie sich regelmäßig setzen kann. Des Weiteren sind für schwangere Frauen bestimmte Tätigkeiten von vorneherein verboten. Dazu zählen Arbeiten, bei denen die schwangere Frau und somit auch das Ungeborene mit bestimmten gesundheitsschädigenden Stoffen in Berührung kommen. Damit sind Strahlen, Gase oder bestimmte Dämpfe gemeint.

Dies gilt auch für Akkordarbeit, Mehrarbeit oder Nachtarbeit. Ausnahmen bestätigen natürlich auch hier die Regel: Ausnahmen gibt es unter anderem in der Gastronomie, in der Krankenpflege oder in der Veranstaltungsbranche. Es ist durchaus möglich, weitere Ausnahmen durch das Gewerbeaufsichtsamt in Anspruch zu nehmen.

Körperlich anstrengende Arbeiten verboten

Auch lärmende Maschinenarbeit sowie Arbeiten, bei der die schwangere Frau sich viel Bücken oder Strecken muss, sind verboten.

Und auch Tätigkeiten, die regelmäßiges Heben voraussetzen, unterliegen einer bestimmten Gewichtsgrenze und gegebenenfalls einem Beschäftigungsverbot. Trifft die schwangere Frau bei ihrer Arbeit permanent auf Röntgenstrahlen, wie beispielsweise bei einer Tätigkeit im medizinischen Bereich, darf Sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben. Und das sollten schwangere Frauen auch wissen Werdende Mütter dürfen nicht mehr als 8,5 Stunden pro Tag arbeiten oder aber 90 Arbeitsstunden innerhalb von zwei Wochen nicht überschreiten.

Beschäftigungsverbot an Sonntagen und Feiertagen

Neben dem Nachtarbeitsverbot für Schwangere gilt auch ein Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Auch hier gibt es natürlich Ausnahen in bestimmten Berufsfeldern, wie beispielsweise in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft. Sind schwangere Frauen beispielsweise als Bus- oder Taxifahrerin beschäftigt, gilt ab der 16. Schwangerschaftswoche ein Steuerungsverbot. Das gilt auch für Frauen, die bei der Bahn beschäftigt sind und Züge steuern.

Werden Erzieherinnen, die im Kindergarten arbeiten, schwanger, gilt Folgendes: Kleine Kinder erkranken nicht selten an Ringelröteln, was bei einer Ansteckung für Schwangere fatale Folgen für das Ungeboren haben könnte. Daher müssen schwangere Erzieherinnen eine Blutuntersuchung, bezüglich der Antikörper dieser Infektionserkrankung, durchführen lassen. Reicht die Immunität nicht aus, wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Dies gilt auch für die Krankheit „Zytomegalie“, wobei hier die Kinder bis zum dritten Lebensjahr häufiger betroffen sind, das heißt hier gilt ein Beschäftigungsverbot für Erzieherinnen, die mit Kindern unter drei Jahren arbeiten.

Schwangere Frauen genießen Kündigungsschutz

Der Kündigungsschutz ist von Beginn der Schwangerschaft an bis vier Monate nach der Geburt des Kindes wirksam. Befindet sich eine werdende Mutter noch in der Probezeit, gelten dieselben Fristen.

Besteht hingegen ein befristeter Arbeitsvertrag, ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag, oder die Anfechtung des Arbeitsvertrages gilt kein Kündigungsverbot. Die werdende Mutter selbst kann jederzeit kündigen, sogar ohne Einhaltung bestimmter Fristen. Hier spricht man von einem Sonderkündigungsrecht. Erholungsurlaub während und nach einer Schwangerschaft Beschäftigungsverbote während einer Schwangerschaft, die laut Mutterschutzgesetz in Kraft treten, gelten als Arbeitszeit und werden demnach auch beim Jahresurlaub berücksichtigt.

Verfügt die schwangere Frau über Resturlaub, der vor dem Beschäftigungsverbot nicht genommen werden konnte, verfällt der Urlaubsanspruch diesbezüglich nicht und der Urlaub kann im nächsten Jahr genommen werden.

Das Mutterschaftsgeld

Alle Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhalten während der Schutzfrist Mutterschaftsgeld: Täglich bis zu 13 Euro (pro Kalendertag)wird auf den gestellten Antrag hin ausgezahlt. Frauen, die nicht gesetzlich versichert sind, beantragen das Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt und erhalten bis zu 210 Euro.

Auch bei der Stillzeit gibt es Regelungen Auch an die stillenden Mütter hat der Gesetzgeber gedacht und die Regelungen im Mutterschutzgesetz verankert. So erhalten stillende Mütter entweder eine Stunde pro Tag oder zweimal eine halbe Stunde, um ihr Baby zu stillen.

Bildnachweis: © lumen-digital – Fotolia.com, © contrastwerkstatt – Fotolia.com, © Tobias Kaltenbach – Fotolia.com


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