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Rechte in der Schwangerschaft

Was habe ich für Rechte in der Schwangerschaft? In anderen Umständen sein, was in anderen Worten heißt, ich bin schwanger, ermöglicht Frauen von gewissen Rechten Gebrauch zu machen. Diese besonderen Rechte, die nur während der Schwangerschaft und eine gewisse Zeit danach gelten, dienen zum Schutz von Mutter und Kind. Dies kann vor allem am Arbeitsplatz und bei gewissen Vorsorgeuntersuchungen geltend gemacht werden.

Schwanger- was verändert sich am Arbeitsplatz?

Ihre Rechte am Arbeitsplatz während einer Schwangerschaft sind im Mutterschutzgesetz festgehalten. Dieses Gesetz tritt bei allen Schwangerschaften in Kraft. Es variiert in einzelnen Punkten, je nachdem welche Anforderungen am jeweiligen Arbeitsplatz vorzufinden sind. Bei manchen schwangeren Frauen wird sich wenig ändern, bei anderen wiederum kann es nötig sein, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt von der Arbeit freigestellt werden müssen, da die Tätigkeit dem Kind oder der Mutter schaden könnte.
Bei Selbstständigkeit sowie freiberuflichen Tätigkeiten hingegen gilt das Mutterschutzgesetz nicht, besondere Regeln gelten bei Beamtinnen.

Schwangere Frauen genießen einen besonderen Kündigungsschutz, das heißt während der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt, darf Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht kündigen.
Wurde Ihnen gekündigt und Sie waren bereits schwanger, ohne dass Sie es wussten, tritt der Kündigungsschutz rückwirkend in Kraft.

Es gibt aber Ausnahmen

Ausnahmefälle, wie beispielsweise bei Insolvenz eines Betriebes, können trotz Schwangerschaft zu einer Kündigung führen. Allerdings nur unter Zustimmung des Gewerbeaufsichtsamtes.

Des Weiteren regelt das Mutterschutzgesetz die Anzahl der Arbeitsstunden, die während einer Schwangerschaft nicht überschritten werden dürfen. Ebenso wie eventuelle bisherige Nachtdienste. Tabu ist auch das Arbeiten mit radioaktiven oder giftigen Stoffen. Auch das Zusammentreffen mit Krankheitserregern zählt dazu. Ebenfalls verboten sind die Akkordarbeit und das Arbeiten auf Leitern sowie das Heben und Tragen von schweren Lasten. Diese und andere „Tabus“ lesen Sie gerne konkret im Mutterschutzgesetz nach.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet Ihnen eine andere Tätigkeit bei gleicher Bezahlung anzubieten, wenn an Ihrem bisherigen Arbeitsplatz „Tabus“ in Kraft treten. Ist vonseiten des Arbeitgebers keine Alternative möglich, muss er die Schwangere bei vollem Gehalt freistellen.

Sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beginnt der Mutterschutz, in dieser Zeit dürfen Schwangere nicht beschäftigt werden. Das Gleiche gilt auch acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Mehrlingsgeburt erhöht sich das Beschäftigungsverbot nach der Geburt auf zwölf Wochen.

Das individuelle Beschäftigungsverbot

Ein individuelles Beschäftigungsverbot wird vom behandelten Arzt ausgesprochen. Die schwangere Frau ist gesund kann aber aus unterschiedlichen Gründen ihre bisherige Arbeit nicht mehr ausführen. Das Gehalt wird in voller Höhe, wie bisher, weiter gezahlt.

Ist nach der Geburt des Kindes, nach der Mutterschutzfrist von acht Wochen, bei der Frau eine verminderte Leistungsfähigkeit vorhanden, welche auf die Geburt zurückzuführen ist, kann auch hier das individuelle Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden.

Vorsorgeuntersuchungen und Arzttermine

Alle schwangeren Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, haben ein Anrecht auf gewisse Vorsorgeuntersuchungen. Arzttermine sollen nach Möglichkeit so gelegt werden, dass nicht extra deswegen freigenommen werden muss. Eine Ausnahme sind Untersuchungen, die beispielsweise nur nüchtern durchgeführt werden können.

Befinden Sie sich in einer schwierigen Lebenssituation, steht Ihnen neben den herkömmlichen Untersuchungen auch eine besondere Unterstützung zu.

Der Geburtsvorbereitungskurs

Jeder schwangeren Frau, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, steht ein Geburtsvorbereitungskurs zu. Weitere Angebote von Hebammen, wie spezielle Yogakurse während der Schwangerschaft, müssen hingegen selbst finanziert werden.

Habe ich als Schwangere ein Anrecht auf einen Sitzplatz im Bus?

In diesem Punkt gibt es leider auch für Schwangere keine verbindlichen Regelungen. Ebenso bei Warteschlangen an Kassen oder im Straßenverkehr bleibt alles wie gehabt. Auch Schwangere müssen sich an sämtliche Verkehrsregeln halten und dürfen beispielsweise, auch nicht aus dringenden Gründen, im Halteverbot parken.

An der Warteschlange an der Kasse oder im vollen Bus finden sich aber sicherlich Menschen, die einer schwangeren Frau gerne ihren Platz anbieten oder sie zum Bezahlen vorlassen. Und wenn nicht- bitten Sie einfach selbst darum.

Bildnachweis: © S.Kobold – Fotolia.com


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